Satzung

Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk
Kreis Ludwigsburg e.V.

§ 01 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk Kreis Ludwigsburg e.V.“
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Ludwigsburg.

 

§ 02 Zweck und Zielsetzung

 

  1. Zweck des Vereins ist die berufliche und gesellschaftliche Weiterbildung, die branchenübergreifende Kommunikation seiner Mitglieder sowie die Stärkung der Unternehmerfrauen in Wirtschaft und Gesellschaft.
  2. Zielsetzung ist die Festigung und Förderung des Handwerks nach innen und außen.
  3. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden
  4. Der Arbeitskreis ist weltanschaulich und politisch neutral.

 

§ 03 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Arbeitskreises können Frauen werden, die in Handwerksbetrieben oder in
    handwerksähnlichen Gewerben tätig sind. Gleichfalls kann jede dem Handwerk nahe stehende Frau sowie jede selbstständige Unternehmerin Mitglied werden.
    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
    Der Arbeitskreis kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen.
    Stimmrecht ist dem Gastmitglied nicht gewährt.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme abgelehnt werden. In diesem Fall ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich, die
    endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss oder erlischt mit dem Tode.
    Der Austritt oder Ausschluss aus dem Arbeitskreis kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden:
    a) wer mit Beiträgen – trotz wiederholter Aufforderung – länger als 6 Monate im Rückstand ist.
    b) wer den Interessen des Arbeitskreises zuwider handelt.
    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Arbeitskreis.

 

§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Arbeitskreis haben gleiche Rechte und Pflichten und können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
  2. Das Mitglied soll die gemeinsamen Ziele des Arbeitskreises unterstützen. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und dem Interesse und Ansehen des Arbeitskreises und seiner Mitglieder nicht zuwider zu handeln.

 

§ 05 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis zum 31. 12. eines Jahres.

 

§ 06 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge zum Ausgleich der für die Aktivitäten des Arbeitskreises entstandenen Kosten.
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist fällig zum 31.01 des Geschäftsjahres durch Bankeinzug.
Für größere Veranstaltungen (Seminare, Ausflüge) müssen bei Teilnahme gesonderte Gebühren entrichtet werden.

 

§ 07 Vorstand und Amtsdauer

  1. Der Vorstand des Arbeitskreises besteht aus:
    - der 1. Vorsitzenden
    - der 2. Vorsitzenden
    - der Schatzmeisterin
    - der Schriftführerin
    - 1 Pressesprecherin + 3 weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
    Folgende Wahlmodi werden vorgenommen:
    1. Jahr: Wahl der 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin, zwei Beisitzerinnen einer Kassenprüferin und der stellvertretenden Kassenprüferin.
    2. Jahr: Wahl der 1. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Pressesprecherin, einer Beisitzerin und einer Kassenprüferin.
    3. Jahr: wahlfrei
  3. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode nachgewählt.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende. Die 1. und die 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sowohl die 1. als auch die 2. Vorsitzende sind im Außenverhältnis alleine vertretungsberechtigt.
  6. Die 1. Vorsitzende führt die Geschäfte. Im Verhinderungsfall wird sie von der 2. Vorsitzenden vertreten.
  7. Die Schatzmeisterin hat gegenüber Bank und Bankinstituten Vollmacht entsprechend § 164 BGB. Sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
    Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen prüfen einmal jährlich die Kasse und berichten darüber in der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung.
  8. Die Schriftführerin führt über alle Sitzungen des Vorstandes sowie über die einberufenen Mitgliederversammlungen Protokoll. Jedes Protokoll ist von der Schriftführerin und der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  9. Der Vorstand nimmt Programmvorschläge der Mitglieder auf und beschließt das Programm für das
    kommende Geschäftsjahr.
  10. 10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
  11. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden ermächtigt, bei eventuellen Beanstandungen des
    Registergerichtes die Satzung ohne die Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Auslagen, die bei der Erfüllung der Amtsgeschäfte entstehen, werden ersetzt.

 

§ 08 Mitgliederversammlung

Sie besteht aus dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern des Arbeitskreises.

  1. Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und mit angeführter Tagesordnung einberufen.
  2. Eingaben zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche (7 Tage ) vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliedsversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person übertragen werden.
  4. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ergibt dieser zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  5. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird veranlasst, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder wenigstens von 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

 

§ 09 Auflösung

  1. Die Auflösung des Arbeitskreises kann durch eine eigens dafür einberufene
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Arbeitskreises müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Die Auflösung kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten
    beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall auch nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Arbeitskreises anwesend sind. Sofern dies nicht der Fall ist, wird eine neue Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung innerhalb der nächsten 14 Tage einberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder zu beschließen.

 

Ludwigsburg, den 21. Februar 2011

 

Veranstaltungen und Termine

Montag 15. April 2024

"ufh Hauptversammlung"

im Württemberger Hof in Ludwigsburg

zur Einladung


Freitag 14. Juni 2024

"Ein Hauch von Gold"

Führung durch die Weissenhofsiedlung und Haus Le Corbusier

(Einladung folgt)